
Verlustgegenstände sowie Fundgegenstände müssen im Fundamt/Gemeindeamt gemeldet werden!
Gefundene Gegenstände werden hier protokolliert und aufbewahrt, bis der Besitzer (unter Beschreibung des Gegenstandes) ermittelt wurde.
Die Aufbewahrungsfrist besteht längstens 12 Monate!
Für verlorene/gestohlene Gegenstände/Dokumente erhalten Sie eine Verlustanzeige.
Auszug aus der Rechtsvorschrift - Allgem. bürgerl. Gesetzbuch
Vorschriften über das Finden verlorengegangener und vergessener Sachen
§ 388 (1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort
zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.
§ 389 Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
§ 390 Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (h.o. Fundamt Gemeindeamt bzw. Polizei) unter Abgabe der
gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.