FERIENBETREUUNG

HORT KITTSEE

 

Anmeldung HERBST/WEIHNACHTEN 2023 - Fristende zur Abgabe im Gemeindeamt 29.09.2023!

 

Wochenpauschale € 30,00 (Bastelbeitrag, Essen, Ausflüge,... nicht inbegriffen!)

 

Voraussetzung für einen Platz:
- nachweislicher Bedarf (vom jeweiligen Arbeitgeber aller Erziehungsberechtigten - Bestätigung, dass keine Urlaubskonsumation zu Zeiten der benötigten Betreuungswochen besteht)
- Hauptwohnsitz Kittsee
- Schüler der 1.-9. Schulstufe

 

Für die Ferienbetreuung wird jeweils eine verpflichtende Bedarfserhebungdurchgeführt. Diese ist bis zum angegebenen Stichtag wieder im Gemeindeamt fristgerecht abzugeben, um unser Personal dementsprechend einteilen zu können.

ACHTUNG:Anträge NACH Ablauf der Frist können nicht akzeptiert werden, da der Dienstplan gemäß den fristgerechten Anmeldungen erstellt wird.

 

 

Auszug aus dem bgld. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (KBBG)

 

 

§ 16 Kindergartenjahr und Ferien

(3) Die Semesterferien, die Hauptferien, die Herbstferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien im Sinne des § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 49/2019, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem nachweislichen Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern grundsätzlich ununterbrochen zwei Wochen. Der Rechtsträger hat jedoch entsprechend dem Bedarf der Eltern kürzere Ferienzeiten festzusetzen oder von der Festsetzung dieser, bis auf jene Tage gemäß Abs. 2, abzusehen sobald dem Rechtsträger zumindest für vier Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergartenjahr festgelegten Termin  ein  konkreter, nachweislicher Bedarf  bekanntgeben wird. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.

 

Erläuternde Bemerkungen:

„Dem Rechtsträger steht es frei, im Zuge der Bedarfserhebung verpflichtende Anmeldungen der Eltern einzufordern, in dem diese bei Anmeldung des Bedarfs sich auch zur tatsächlichen Konsumation der gemeldeten Zeiten nachweislich verpflichten. Die Eltern haben nach Aufforderung durch den Rechtsträger den Bedarf zu begründen und nachzuweisen (z.B. Stundenausmaß ihrer Berufstätigkeit, Arbeitszeiten, etc.)…..“