Erforderliche Unterlagen

für Antrag bei einer Behörde

 

Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich, zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden.

 

  • ANTRAG
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis; für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die die Einholung von Informationen aus diesem Staat verlangen: Nachweis der Staatsangehörigkeit/en – z.B. durch Reisepass oder Personalausweis)
  • Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
  • Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht
  • Für eine "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Pflege und Betreuung" zusätzlich zwingend erforderlich: vollständig ausgefüllte und vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.

Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen. Zum Nachweis eines allfälligen, im amtlichen Lichtbildausweis nicht eingetragenen akademischen Grades muss der Verleihungsbescheid vorgelegt werden.

 

Kosten ersehen Sie hier!

Strafregisterauszug gem. § 10 (1) StrafregG

Für den Antrag über Amt:

 

Niederschrift:         € 14,30 Bundesgebühr
Zeugnis:                  €  14,30 Bundesgebühr (ohne Vorlageadresse)
                                  €    2,10 Verwaltungsgebühr
Gesamt                    € 30,70

Bei schriftlichem Antrag (kein persönliches Vorbringen im Gemeindeamt) kommen weitere €  14,30 Bundesgebühren hinzu.

Die Zeugnisgebühr (€ 14,30) entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll. In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt € 16,40 bzw. € 30,70.

Kinder- und Jugendfürsorge, bzw. Pflege und Betreuung

Für den Antrag über Amt

Voraussetzung: Vorlage einer Bestätigung durch den Arbeitgeber!
- Kinder- u. Jugendfürsorge gem. § 10 (1a) Strafreg.G.
- Pflege u. Betreuung gem. § 10 (1c) StrafregG.
- Terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrecher gem. § 10 Abs. 1e Strafreg.G.:

 

Antrag normaler Nachweis:        €  14,30 Bundesgebühr
Antrag "Spezial"                             €  14,30 Bundesgebühr
Zeugnis 2x:      je      €   2,10          €    4,20 Verwaltungsabgaben
Beilage:                                            €    3,90 Bundesgebühr (Bestätigung des Arbeitgebers!)
Gesamt:                                           €   36,70

Bei schriftlichen Anträgen (ohne persönliche Vorsprache im Gemeindeamt) kommen weitere € 28,60 Bundesgebühren hinzu.

 


Selbst Online

Antrag selbst ONLINE:

oder mittels eigener Handysignatur (Internet):
elektronischcher Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur)  

Kosten ersehen Sie bitte hier!

gemeinnützige Organisationen

Für den Antrag über Amt

Voraussetzung: Vorlage einer Bestätigung durch

- Freiwilligenorgaisation,(zB Rotes Kreuz, Caritas,.. )
- spendenbegünstigte Einrichtungen
- gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

gemäß § 14/6 Abs. 5 Z 28 Geb.G)


Strafregister gem. § 10 Strafreg.G.

Zeugnisgebühr:                   € 0,00
unter Bestätigung der Organisation, dass für die getätigte Arbeit nicht mehr als das Freiwilligenpauschale gem. § 3 Abs 1 Z 42 EStG 1998 ausbezahlt wird.

 

 

 

Allgemeine Informationen

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

 

Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
  • eine entsprechende Bestätigungdes (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" gibt darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

 

Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst und
  • eineentsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

 

 

Staatsangehörige eines anderen  EU-Mitgliedstaates können bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden.

 

Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich, zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden.